Ein schauriger „Prozess gegen Deutschland“

Über Anspruch, Wirklichkeit und die hohe Schwelle des Parteiverbots
Lesedauer: ca. 7 Minuten

Autor: Kurt O. Wörl

Ein Theater-Event versucht einen „Prozess gegen Deutschland“ – und landet bei der Anklage einer einzigen Partei. Zwischen Pathos und Paragrafen, Standing Ovation und „Pfui“-Rufen, wird die Frage nach einem Parteiverbot zur moralischen Schicksalsprobe stilisiert.

Doch was geschieht, wenn man die Form des Gerichts wählt aber die Logik einer Tribüne bedient? Was folgt auf ein Verbot – und was auf sein Scheitern?

Dieser Beitrag untersucht einen Schauprozess voller Ernst und Eifer – und legt die blinden Stellen frei, die im Eifer des Gefechts übersehen wurden.

Prolog: Ein Event mit großem Anspruch

Ein „Prozess gegen Deutschland“ – wer einen solchen Titel wählt, erhebt Anspruch auf nichts Geringeres als eine Verhandlung der Republik über sich selbst. Man erwartet Ernsthaftigkeit, Differenzierung und Maßhalten. Man erwartet eine Prüfung der politischen Kultur, der Institutionen, der gesellschaftlichen Spannungen. Man erwartet, dass das Land sich selbst in den Spiegel schaut.

Was im Hamburger Thalia Theater, initiiert von Regisseur Milo Rau, stattfand, war aber etwas anderes: eine gerichtsförmig inszenierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) verboten werden müsse. Das ist legitim. Es ist ein hochaktuelles Thema. Aber es ist nicht identisch mit einem „Prozess gegen Deutschland“.

Das war der erste Mangel: der Titel war größer als der Gegenstand. Der Anspruch umfassender als die Durchführung. So war der Event keine Staatsprüfung, sondern ein Parteiverbotsverfahren im falschen Gewand einer Selbstanklage der Nation.

Die Dramaturgie der Moral

Bereits ein einleitender Vorredner setzte den Ton. Michel Abdollahi beschwor die Gefahr der Diktatur, zog Parallelen zum Iran, sprach von Autopsien an lebenden Organismen, von versagenden Organen, von drohender Finsternis. Das Auditorium erhob sich. Standing Ovation.

Ein Theater darf pathetisch sein. Natürlich! Aber hier geschah etwas Entscheidendes: Die moralische Grundtemperatur des Raumes war gesetzt, bevor ein einziges juristisches Argument von der Bühne tönte.

Man kann das klug nennen. Man sollte es aber problematisch nennen. Denn ein Gerichtsverfahren – und sei es nur ein inszeniertes – verlangt zunächst Nüchternheit. Wer aber Angst mobilisiert, bevor er Fakten prüft, verschiebt die Gewichte. Und auch in Vorreden sollte der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelten.

Die folgenden Reden an die Geschworenen bewegten sich zwischen Juristerei und Manifest. Die Anklage beschwor an Emotionen appellierend ideengeschichtliche Linien von Carl Schmitt bis in die Gegenwart. Die Verteidigung mahnte zur Zurückhaltung, warnte vor Überreaktion, sprach von Legitimität und Mehrheitsprinzip. Am Ende und noch vor dem Spruch der Jury standen zwei Schlussreden, die sich nicht mehr an die sieben Geschworenen, sondern an das Auditorium richteten. Das Gericht wurde zur Tribüne.

Hier zeigt sich der zweite Mangel: Die Form des Gerichts wurde behauptet, aber nicht eingehalten. Ein Plädoyer vor Geschworenen unterscheidet sich nämlich von einer Rede vor dem Publikum. Wer vom Rednerpult ins Auditorium spricht, arbeitet nicht dem Urteil zu, sondern heischt um Zustimmung.

Die hohe Schwelle des Verbots

Das deutsche Grundgesetz kennt das Parteiverbot. Art. 21 Abs. 2 GG ist Ausdruck der wehrhaften Demokratie. Zuständig ist allein das Bundesverfassungsgericht. Die Schwelle ist hoch. Sie ist bewusst hoch.

Verfassungsfeindliche Ziele allein genügen nicht. Es bedarf einer aggressiv-kämpferischen Haltung und einer realen Gefährdungskraft. Das Gericht hatte dies bereits im NPD-Verbotsverfahren präzisiert. Auch die bloße Existenz radikaler Äußerungen reicht grundsätzlich nicht.

Diese juristische Strenge ist nicht bloßer Formalismus. Sie ist die Lehre aus der Geschichte. Ein Parteiverbot darf niemals als Instrument zur Ausschaltung der politischen Konkurrenz erscheinen. Es darf nur als ultima ratio eingesetzt werden. Die hohe Zustimmung in der Wählerschaft für die AfD (in den Westbundesländern inzwischen über 20 Prozent, in Ostdeutschland zwischen 35 und 40 Prozent) und die Tatsache, dass zumindest auf Landesebene möglicherweise keine Regierungsbildungen ohne AfD mehr möglich sein könnten, nährt den Verdacht, mit einem Parteiverbot solle schlicht eine politische Konkurrenz ausgeschaltet werden:

Gerade deshalb erstaunte am Theater-Event, wie wenig über die Folgen eines Verbots gesprochen wurde. Was geschieht am Tag danach? Verschwinden die Millionen von AfD-Wähler? Verschwinden die AfD-Funktionäre? Oder entsteht eine neue Partei und es wird danach ein weiteres Verbot angestrebt? Soll täglich das Murmeltier erneut grüßen? Wird die vorhandene politische Energie kanalisiert – oder radikalisiert sie sich?

Ein Verbot beendet nur die juristische Person. Es tilgt keine Überzeugungen.

 


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Das Risiko des Scheiterns

Es gibt noch eine andere, kaum ausgesprochene Gefahr. Was geschieht, wenn ein Verbotsantrag scheitert?

Ein ablehnendes Urteil des Bundesverfassungsgericht wäre kein bloßer rechtstheoretischer Kommentar, sondern eine rechtliche und wirksame Feststellung: Angenommen, das Gericht kommt zu dem Schluss, die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG lägen nicht vor. – Und dann?

Doch politisch würde ein solches Urteil zweifellos als Triumph von der AfD gewertet werden. Die betroffene Partei könnte sich ab diesem Moment stets auf das höchste Gericht berufen. Die Antragsteller stünden als jene da, die die Verfassung überschätzt oder missverstanden haben oder sogar sich selbst mangelnde Verfassungsnähe vorwerfen lassen müssen.

Auch die sogenannte „Brandmauer“ – ein politisches, kein juristisches Konzept – geriete sofort unter Druck. Denn wie soll man dauerhaft eine Partei isolieren, die das höchste Gericht nicht als verfassungswidrig einstuft?

Der Event streifte diese strategische Dimension nur am Rande. Dabei wäre sie zentral. Ein Verbotsverfahren ist kein symbolischer Akt. Es ist ein Alles-oder-nichts-Vorhaben.

Die Frage der politischen Motivation

In der öffentlichen Debatte ist die Sorge vor einer möglichen Regierungsbeteiligung der AfD ein treibendes Motiv. Man fürchtet Landesregierungen, man fürchtet eine schwierige Koalitionsarithmetik auf Bundesebene. Man fürchtet die Bundestagswahl 2029.

Diese Sorge mag politisch verständlich sein. Sie ist jedoch kein zulässiger Verbotsgrund. Ein Parteiverbot darf niemals Mittel reiner Machtarithmetik sein.

Hier entsteht nämlich ein Legitimationsproblem. Je näher eine Partei an reale Machtoptionen rückt, desto stärker wächst bei ihren Gegnern der Wunsch nach präventiver Sicherung. Wird in dieser Situation ein Verbot angestrebt, liegt der Verdacht sehr nahe, es gehe in Wahrheit um die Ausschaltung der Konkurrenz.

Ob dieser Verdacht zutrifft oder nicht, ist eine andere Frage und bedeutungslos. Schon alleine seine Plausibilität beschädigt das Vertrauen in demokratische Prozesse.

Die blinde Stelle

Der gravierendste Mangel des Prozesses war jedoch ein anderer. Wer „Deutschland“ verhandeln will, darf Extremismus nicht selektiv betrachten.

Der Prozess konzentrierte sich nahezu ausschließlich auf die AfD. Linksextreme Strömungen, die Gewalt legitimieren oder demokratische Institutionen verächtlich machen, spielten keine Rolle. Die digitale Öffentlichkeit wurde angerissen, die politische Mitte kritisiert – aber der juristische Ernst galt nur einer Seite.

Man kann einwenden, dass die AfD gegenwärtig parlamentarisch relevanter ist als linksextreme Gruppierungen. Das ist richtig. Doch der Titel versprach mehr als eine parteibezogene Anklage.

Ein „Prozess gegen Deutschland“ müsste die Republik als Ganzes in den Blick nehmen: ihre Radikalisierungen von links und rechts, womöglich auch religiös, ihre institutionellen Schwächen, ihre mediale Erregungsökonomie, ihre politischen Versäumnisse.

Hier aber blieb der der Schauprozess äußerst schmal.

Populismus und Prognosen

Die Prozessdebatte um ein mögliches Parteiverbot war auch deshalb aufgeheizt, weil sie von historischen Analogien durchzogen war. 1933 stand wiederholt wie ein Elefant im Raum. „Wehret den Anfängen“ lautete das moralische Leitmotiv.

Doch Geschichte wiederholt sich nicht mechanisch. Politische Prognosen sind notorisch unsicher. In Italien wurde Giorgia Meloni vor ihrem Amtsantritt vielfach als Vorbotin einer autoritären Regression beschrieben. Die Befürchtungen reichten bis zur Rückkehr in die Epoche Mussolinis. Nichts davon ist eingetreten. Italien blieb im institutionellen Rahmen der europäischen Demokratie. Und Meloni zeigt sich seither als eine der engagiertesten Regierungschefs Europas.

Das bedeutet nicht, dass jede Warnung von vorneherein überzogen wäre. Es bedeutet nur: Politische Rhetorik ist nicht identisch mit politischer Praxis. Wer Prognosen zur Grundlage von Grundrechtseingriffen macht, betritt ein überaus unsicheres Terrain.

Ein Parteiverbot kann nicht auf Vermutungen beruhen. Es verlangt den Nachweis einer strukturellen, zielgerichteten Gefährdung der Verfassung. Populistische Zuspitzung, Provokation, polemische Übertreibung – all das ist wahrlich nicht schön. Aber es ist nicht automatisch verfassungswidrig.

Der Prozess neigte dazu, Rhetorik und Systemgefahr gleichzusetzen. Das ist menschlich verständlich, aber juristisch unzureichend, ja fatal.

Die Realität der Wähler

Ein weiterer blinder Fleck war die schlichte Tatsache, dass eine Partei mit zweistelligen, teils sogar hohen zweistelligen Zustimmungswerten nicht aus einem Vakuum entsteht. Im Westen tendieren etwa ein Fünftel der Wähler zu ihr, in manchen ostdeutschen Bundesländern deutlich mehr.

Diese Menschen verschwinden nicht durch einen Richterspruch. Ein Verbot würde ihre Wahlentscheidung nicht widerlegen, sondern delegitimieren. Es würde ihre politische Präferenz nicht überzeugen, sondern für unzulässig erklären.

Man mag das für notwendig halten, wenn die Verfassung in Gefahr ist. Aber man darf sich nicht der Illusion hingeben, damit sei das Problem gelöst. Politische Energie sucht sich immer Wege. Sie kann integriert, moderiert, kanalisiert werden – sie kann sich aber auch verhärten.

Die Verteidigung hat diesen Punkt stärker betont als die Anklage. Doch auch sie blieb im Modus der Warnung, nicht in der konkreten Analyse. Was folgt also auf ein Verbot? Welche Integrationsmechanismen stehen bereit? Welche politischen Alternativen werden geboten?

Ein Gericht kann Organisationen auflösen. Es kann aber keine Milieus wegzaubern.

Gericht oder Tribüne?

Die vielleicht aufschlussreichste Szene des Abends war nicht ein Argument, sondern eine Reaktion. Als Harald Martenstein, einer der Verteidiger, seine Schlussrede hielt, kam es zu Zwischenrufen. „Pfui“-Rufe. Die vorsitzende Richterin, dargestellt von der SPD-Politikerin, Juristin und ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin, sah sich veranlasst, auf sitzungspolizeiliche Maßnahmen hinzuweisen, wie es ihr in einem realen Prozess als Richterin auch zustünde.

Hier offenbarte sich die Spannung des Formats. Ein Gericht lebt von der Disziplin des Zuhörens. Eine Tribüne lebt vom Beifall und vom Widerspruch. Das Theater schwankte ständig zwischen beiden Formen.

Der Event wollte Gerichtsformat sein, war aber atmosphärisch politisch. Er sollte prüfen, aber er wollte mobilisierten. Er sollte urteilen, aber er applaudierte.

Das ist kein moralischer Vorwurf. Es ist nur eine Beschreibung. Doch sie verweist auf ein Problem: Wenn die Form des Gerichts gewählt wird, sollte man ihre Logik respektieren und einhalten. Andernfalls entsteht ein Hybrid, der beidem nicht gerecht wird.

Wehrhafte Demokratie – und ihre Versuchungen

Die Bundesrepublik versteht sich als wehrhafte Demokratie. Sie darf sich verteidigen. Sie darf Organisationen verbieten, die ihre Grundlagen beseitigen wollen. Das ist eine Errungenschaft und Lehre aus der weitgehend wehrlosen Weimarer Zeit, kein Makel. Aber jede Wehrhaftigkeit birgt eine Versuchung: die Versuchung, politische Konflikte zu verrechtlichen, statt sie politisch zu führen. 

Ein Parteiverbot wäre auch kein politischer Sieg. Es ist eine Notmaßnahme. Wer es fordert, muss bereit sein, den strengsten Maßstäben standzuhalten. Wer es ablehnt, darf die Gefahren nicht bagatellisieren.

Der Prozess oszillierte zwischen Alarmismus und Relativierung. Was fehlte, war das ruhige Durchdenken der Konsequenzen – in alle Richtungen.

Ein falscher Titel

Bleibt die Frage des Titels. „Prozess gegen Deutschland“ – das klingt nach Selbstprüfung, nach schonungsloser Analyse, nach umfassender Kritik.

Tatsächlich war es ein Prozess über eine Partei. Das ist grundsätzlich legitim. Aber dann sollte man es auch so benennen. Ein präziser Titel wäre ehrlicher gewesen: „Schauprozess gegen die AfD“.

Deutschland ist mehr als nur eine Partei. Es ist eine politische Kultur, eine Verfassungstradition, eine Gesellschaft mit Spannungen und Widersprüchen. Wer Deutschland verhandeln will, muss tiefer graben.

Epilog: Ernst ohne Pathos

Die Frage eines Parteiverbots ist zu ernst für bloßen Theaterpathos und zu politisch für bloße Moralappelle. Sie verlangt juristische Strenge, politische Klugheit und gesellschaftliche Nüchternheit. Die Demokratie muss viel aushalten. Und sie muss auch radikale Stimmen aushalten, solange sie die Spielregeln nicht abschaffen wollen. Aber sie darf dabei nicht naiv sein.

Ein Event im Theater kann und darf Debatten anstoßen. Er kann sensibilisieren, provozieren, mobilisieren. Natürlich, das ist seine Stärke. Doch wenn er die Form eines Gerichtsverfahrens wählt, muss er sich auch an den Maßstäben von Gerichtsprozessen messen lassen.

Der „Prozess gegen Deutschland“ war engagiert, leidenschaftlich, streitbar. Zweifellos! Er war aber auch ein Schauprozess mit Mängeln: zu schmal in der Inszenierung, zu groß im Titel, zu emotional im Ton und zu wenig nüchtern in der Folgenanalyse.

Vielleicht ist das die eigentliche Lehre dieses Events: Die Demokratie verteidigt man nicht nur mit Paragrafen und großem Pathos. Man verteidigt sie vor allem mit Vernunft und unaufgeregter Urteilskraft.


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